Rechtsanwaltsgebühren
Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.
Diese berechnen sich anhand des Streitwertes, also in der Regel um den Wert in Euro um den sich gestritten wird und der vom Anwalt durchgeführten Tätigkeit.
Beratung
Für eine Beratung fällt eine Beratungsgebühr in Höhe von 35 € bis maximal 190 € an, wenn sich die Anwaltstätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch beschränkt. Die Höhe richtet sich gemäß § 14 Abs. 1 RVG Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände vor allem nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowie der Bedeutung der Angelegenheit.
Außergerichtliche Vertretung
Wird eine außergerichtliche Vertretung, also ein Schreiben an den Gegner oder eine Versicherung durchgeführt, ergibt sich je nach Arbeitsaufwand eine halbe bis eine 2,5-fache Gebühr.
Im Durchschnitt fällt eine 1,3-fache Gebühr an. Mehr darf nur dann berechnet werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Wird eine außergerichtliche Einigung herbeiführen, kann zudem eine 1,5-fache Einigungsgebühr hinzukommen.
Hinzu kommen immer die Umsatzsteuer von 19 Prozent (Nr. 7008) und eine Post- und Telekommunikationspauschale i.H.v. 20 Euro (Nr. 7002 VV).
Beispiel:
Bei einem Streitwert i.H.v. 3000,00 € ergeben sich z.B. folgende Rechtsanwaltsgebühren:
Gegenstandswert: 3.000,00 EUR | |
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1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG | 288,60 EUR |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVGRVG | 20,00 EUR |
Nettobetrag | 308,60 EUR |
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG | 58,63 EUR |
Gesamtbetrag | 367,23 EUR |
Gerichtliche Vertretung
Wird eine gerichtliche Vertretung durch den Anwalt vorgenommen können zwei Gebührenarten anfallen. Zum einen eine Verfahrensgebühr (1,3) und zum anderen eine Terminsgebühr (1,2), wenn der Anwalt einen Gerichtstermin vor Ort wahrgenommen hat.
War der Anwalt schon außergerichtlich tätig, werden die bereits angefallenen außergerichtlichen Kosten auf die Verfahrensgebühr zur Hälfte angerechnet.
Bei Abschluss eines Vergleichs wird eine Vergleichsgebühr fällig.
Beispiel
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung bei einem Streitwert i.H.v. 3000,00 € und bereits vorgerichtlicher Vertretung, sowie die Wahrnehmung eines Termins ergeben sich folgende Rechtsanwaltsgebühren:
Gegenstandswert: 3.000,00 EUR | |
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1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG | 288,60 EUR |
1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100 VV RVG | 288,60 EUR |
abzgl. Anrechnung 0,65 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a RVGgem. Nr. 3100 VV RVG | -144,30 EUR |
1,2 Terminsgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3104 VV RVGNr. 2300 VV RVG gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a RVGgem. Nr. 3100 VV RVG | 266,40 EUR |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Nettobetrag | 719,30 EUR |
9 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG | 136,67 EUR |
Gesamtbetrag | 855,97 EUR |