Abmahnung

Wird eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer verletzt, so kann dies durch den Arbeitgeber abgemahnt werden.

Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehören neben der Hauptpflicht der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung auch weitere Pflichten, wie z.B. Pünktlichkeit, Sorgfaltspflichten gegenüber dem Arbeitgeber oder die rechtzeitige Anzeige der Arbeitsunfähigkeit.

Eine Abmahnung enthält 2 Funktionen, zum einen die Warnfunktion und zum anderen eine Dokumentationsfunktion.

Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer aufzeigen, sich weiterhin an diese Pflichten zu halten und die Möglichkeit gewähren, sein Verhalten zu bessern.

Die Dokumentationsfunktion ist für eine mögliche Kündigung von Bedeutung. Kommt es zu einem erneuten Fehlverhalten des Arbeitnehmers, dass bereits vom Arbeitgeber abgemahnt wurde, ist eine darauffolgende Kündigung in der Regel wirksam.

Abmahnungen müssen generell nicht schriftlich erteilt werden, sondern können auch mündlich erfolgen. Der Dokumentationsfunktion kann so jedoch nur schwer nachgekommen werden.

In der Abmahnung sollte das Fehlverhalten des Arbeitgeber so genau wie möglich beschrieben werden. Ebenso sollte auch der Zeitpunkt des Pflichtverstoßes aus der Abmahnung hervorgehen.

Darüber hinaus muss aus der Abmahnung hervorgehen, dass das Fehlverhalten eine Pflichtverletzung des Arbeitsverhältnis darstellt und bei Wiederholung des Verhaltens eine Kündigung die Folge sein kann.

Sollte der Arbeitnehmer der Meinung sein, die Abmahnung ist zu Unrecht erfolgt, gibt es die Möglichkeit, eine Gegendarstellung zur Abmahnung in die Personalakte aufnehmen zu lassen oder gerichtlich gegen die Abmahnung vorzugehen.