Aufhebungsvertrag

Ein Arbeitsverhältnis kann neben Beendigung durch eine Kündigung auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses einig werden. Darin liegt der Unterschied  zur Kündigung, die einseitig von einem Arbeitsvertragspartner alleine durchgeführt werden kann.

Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann ein unter Umständen langwieriges Gerichtsverfahren vermieden werden.

In dem Aufhebungsvertrag können alle Faktoren hinsichtlich der Beendigung, wie z.B. Abfindung, Freistellung, Sprinterklausel, Zeugnis, Erledigungsklausel, Urlaubsansprüche oder Rückgabepflichten des Arbeitsverhältnisses frei verhandelt und geregelt werden.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages besteht weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer.

Zu beachten ist hier, dass bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes vom Arbeitsamt verhängt werden kann.

Lassen Sie sich für Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages unbedingt vorab anwaltlich beraten. Ein einmal unterzeichneter Aufhebungsvertrag lässt sich in der Regel nicht rückgängig machen.