Pflichtteilsrechte
Aufgrund seiner Testierfreiheit kann der/die Erblasser/in seine gesetzlichen Erben enterben. Personen mit einem besonders engen familiären Verhältnis zu dem Erblasser räumt das Gesetz allerdings einen sogenannten Pflichtteils-anspruch ein. Pflichtteilsrechte beschränken die Gestaltungsfreiheit des Erblassers. Ehepartner, Kinder und – wenn keine Kinder vorhanden sind – die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Sind Kinder des Erblassers vorverstorben, so sind die Enkel pflichtteilsberechtigt.
Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen reinen Geldanspruch. Der Pflichtteil vermittelt dem/der Pflichtteilsberechtigten keine unmittelbare Teilhabe am Nachlass selbst.
Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel:
Ein Ehepaar und zwei Kinder – der gesetzliche Erbteil beträgt die Hälfte für den Ehepartner und jeweils ein Viertel für jedes Kind. Die Pflichtteilsquote beträgt für den Ehegatten daher ein Viertel und für jedes Kind ein Achtel.
Der Pflichtteilsberechtigte kann selbst entscheiden, ob er den Pflichtteil verlangt. Er kann vor dem Erbfall in einer notariellen Urkunde auf den Pflichtteil verzichten.
Eine Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser ist eine seltene Ausnahme und an strenge, abschließend im Gesetz aufgeführte Gründe, gebunden.