Aufhebungsvertrag

Ein Erblasser kann ein eigenhändiges Testament errichten. Dazu muss die Erklärung von der ersten bis zur letzten Zeile selbst von Hand geschrieben und unterzeichnet werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament reicht es aus, wenn einer der Erblasser eigenhändig unterschreibt und beide unterzeichnen. Immer sollte deutlich werden, dass es sich um ein Testament handelt. Ort und Datum müssen angegeben werden, damit keine Zweifel über die Wirksamkeit des Testaments entstehen.

Eigenhändige Testamente sind jedoch oft wegen Formfehlern unwirksam oder führen wegen unklarer Formulierungen zu einem Streit unter den Familienangehörigen. Dieser endet nicht selten vor Gericht. Manchmal werden auch eigenhändige Testamente verlegt, nach dem Erbfall nicht gefunden oder nicht an das zuständige Nachlassgericht abgeliefert. Dann können Sie keinerlei Rechtswirkungen entfalten.

Die Beratung durch einen Rechtsanwalt empfiehlt sich also auch bei eigenhändigen Testamenten.

Vor den Risiken eines ungenauen oder unwirksamen Testaments schützt ein notariell beurkundetes Testament (siehe Notariat).