Umgangsrecht

Beide Elternteile haben grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem Kind, um durch den regelmäßigen Kontakt eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung aufzubauen. Eine böswillige Verhinderung des Umgangsrechts durch ein Elternteil kann ein gerichtliches Umgangsverfahren nach sich ziehen.

Die Ausgestaltung des Umgangsrechts ist abhängig von Alter und Bedürfnissen des Kindes.

Bei einem Kleinkind dürften einige Stunden mit dem anderen Elternteil ausreichend sein. In der Regel werden Unterhaltsvereinbarungen dahingehend getroffen, dass die Kinder alle 14 Tage bei dem Elternteil, auch über Nacht, bleiben.

Wenn sich die Erziehungsberechtigten nicht gemeinsam entscheiden können, kann das Familiengericht eine solche Entscheidung ersetzen.