Zugewinnausgleich

In der Regel leben Ehepartner in der sogenannten „Zugewinngemeinschaft“.

Wird eine Ehe durch Scheidung beendet, ist der Zugewinnausgleich der Ausgleich zwischen den Vermögen der Ehepartner, die diese während der Ehezeit erwirtschaftet haben.

Der Zugewinnausgleich wird vom Familiengericht nur dann durchgeführt, wenn er von einem der Ehepartner beantragt wird.

Als Grundlage der Berechnung wird bei jedem der Eheleute das Anfangs- mit dem Endvermögen verglichen.

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte.

Das Endvermögen ist das Vermögen, das zum Ende der Ehe besteht. Für dessen Berechnung ist nicht der Zeitpunkt der Scheidung an sich, sondern die Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner maßgeblich.