Erbrecht

Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen rund um das Erbrecht.

Gesetzliche Erbfolge

Ohne ein Testament oder einen Erbvertrag gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Erbfall

Wenn ein Mensch stirbt, übernehmen automatisch die Erben die Erbschaft. Erbschaft meint hierbei sowohl sämtliche Vermögensgegenstände als auch etwaige Schulden. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft.

Pflichtteilsrechte

Aufgrund seiner Testierfreiheit kann der/die Erblasser/in seine gesetzlichen Erben enterben. Personen mit einem besonders engen familiären Verhältnis zu dem Erblasser räumt das Gesetz allerdings einen sogenannten Pflichtteilsanspruch ein. Pflichtteilsrechte beschränken die Gestaltungsfreiheit des Erblassers. Ehepartner, Kinder und – wenn keine Kinder vorhanden sind – die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Sind Kinder des Erblassers vorverstorben, so sind die Enkel pflichtteilsberechtigt.

Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen reinen Geldanspruch. Der Pflichtteil vermittelt dem/der Pflichtteilsberechtigten keine unmittelbare Teilhabe am Nachlass selbst.

Mehr zu Pflichtteilsrechte...

Erbschaftssteuer

Steuerliche Überlegungen spielen bei der Gestaltung eines Testaments dann eine Rolle, wenn die Erbschaft die Freibeträge übersteigt. Derzeit steht dem Ehegatten ein Freibetrag in Höhe von 500.000,00 EUR, jedem Kind pro Elternteil ein Betrag in Höhe von 400.000,00 EUR zur Verfügung.

Testament

Ein Erblasser kann ein eigenhändiges Testament errichten. Dazu muss die Erklärung von der ersten bis zur letzten Zeile selbst von Hand geschrieben und unterzeichnet werden.

Eigenhändige Testamente sind jedoch oft wegen Formfehlern unwirksam oder führen wegen unklarer Formulierungen zu einem Streit unter den Familienangehörigen. Dieser endet nicht selten vor Gericht.

Mehr zu Testament...

Erbschein

Zur Legitimation benötigt ein Erbe bei einem eigenhändigen Testament einen Erbschein.

Der Erbe muss seinen Antrag entweder notariell oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklären, diverse Belege einreichen und an Eides statt versichern, dass seine Angaben richtig sind.

Das Nachlassgericht stellt dann auf Antrag des Erben und nach eingehender Prüfung der Rechtslage ein amtliches Dokument darüber aus, wer Erbe einer verstorbenen Person geworden ist.

Im Falle einer Erbengemeinschaft ist es ausreichend, wenn einer der Erben den Antrag beim Nachlassgericht stellt.