Verkehrsunfallrecht

Nach einem Unfall ist der Unfallsverursacher bzw. dessen Versicherung dazu verpflichtet die Kosten die zur Schadensbeseitigung anfallen,  zu tragen. Dazu gehören neben den Reparaturkosten z.B. auch Gutachterkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Wertminderung oder Mietwagenkosten. Neben den materiellen Schäden können auch immaterielle Schäden in Form von Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Auch die eigenen Rechtsanwaltskosten sind vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung zu übernehmen.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen rund um das Verkehrsunfallrecht.

Reparaturkosten

Soll das Fahrzeug nach dem Unfall repariert werden, ist ein Sachverständigengutachten anzufertigen, dass die Höhe des Schadens ermittelt, der dann bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden kann.
Auch wenn keine Reparatur durchgeführt werden soll, kann von der gegnerischen Versicherung auf Basis des Gutachtens gemäß „fiktiver Abrechnung“ Schadensersatz gefordert werden.  In diesem Falle kann jedoch die Mehrwertsteuer vom Schadensbetrag nicht verlangt werden. Diese wird nur bei tatsächlich durchgeführter Reparatur erstattet.

 

Wirtschaftlicher Totalschaden

Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden.
Soll dennoch eine Reparatur durchgeführt werden, ist dies nur möglich, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um einen Betrag von 30 Prozent übersteigen.

 

Weitere Schadensposten

Neben den Reparaturkosten kann auch Schadensersatz für die Beschädigung einer Person in Form von Schmerzensgeld verlangt werden.
Trotz ordnungsgemäßer, fachgerechter Reparatur kann beim Fahrzeug eine Wertminderung vorliegen. Auch eine solche Wertminderung ist grundsätzlich im Rahmen des zu leistenden Schadensersatzes vom Schädiger zu ersetzen.

Ebenfalls zu ersetzen sind eventuell anfallende Verbringungskosten, also Kosten, die anfallen, wenn das Fahrzeug von der Werkstatt zur Lackiererei verbracht werden musste.
Wird die Reparatur tatsächlich durchgeführt, kann für die Zeit, in der sich das Fahrzeug in der Werkstatt befindet, eine Nutzungsausfallentschädigung ergeben.
Die Höhe des Nutzungsausfalls wird im Sachverständigengutachten ausgehend von vergleichbaren Mietwagenkosten errechnet.

Anstelle der Nutzungsausfallentschädigung kann der Geschädigte für eine angemessene Dauer der Reparaturzeit ein Ersatzfahrzeug mieten. Die Kosten des Mietfahrzeuges können vom Schädiger in diesem Falle ebenfalls gefordert werden.