Inkasso und Zwangsvollstreckung

Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen rund um das Inkasso und die Zwangsvollstreckung.

Zahlt einer Ihrer säumigen Schuldner nicht, so kann die Forderung mit dem Mittel des Inkassos eingetrieben werden. Häufig reicht hierzu schon ein anwaltliches Aufforderungsschreiben, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen.

Führt die außergerichtliche anwaltliche Mahnung nicht zu einer Zahlung des Schuldners, muss das Gericht eingeschaltet werden, um einen Titel zu erstreiten, der Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden nötig, wenn ein gerichtlicher Titel erstritten ist, der Schuldner aber trotzdem nicht freiwillig zahlt.

Vollstreckt werden kann bei Geldforderungen sowohl in bewegliche Güter als auch in das unbewegliche Eigentum, z. B. ein Grundstück.

Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Zwangsvollstreckung erfolgen kann:

  1. Der Gläubiger benötigt einen Vollstreckungstitel, z. B. ein Urteil, einen Vollstreckungsbescheid oder eine notarielle Urkunde.
  2. Der Titel muss mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein. Diese Klausel, die vom Prozessgericht oder einem Notar erteilt werden kann, bescheinigt dem Gläubiger, dass er aus seinem Titel vollstrecken darf.
  3. Der Vollstreckungstitel muss dem Schuldner von einem Gericht oder Gerichtsvollzieher zugestellt werden.

Wir unterstützen Sie bei der Beitreibung Ihrer Forderung. Gemeinsam entscheiden wir, welche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen am sinnvollsten und zielführendsten sind. Ist z. B. eine Kontoverbindung oder ein Arbeitgeber bekannt, kann eine Kontopfändung oder eine Gehaltspfändung veranlasst werden. Der Gerichtsvollzieher kann aber auch damit beauftragt werden, werthaltige Sachen beim Schuldner zu pfänden.

Liegen Erkenntnisse dazu vor, dass der Schuldner Eigentümer einer Immobilie ist, kann diese im Rahmen einer Zwangsversteigerung verwertet werden.

Stellt sich heraus, dass der Schuldner nicht zahlungsfähig ist, hat er gegenüber dem Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft abzugeben, in der er alle seine Vermögensverhältnisse vollständig offenlegen muss. Ergibt sich aus dieser Auskunft, dass der Schuldner tatsächlich über keinerlei Vermögen verfügt, kann der Gläubiger die Vermögensverhältnisse des Schuldners alle zwei Jahre wieder neu überprüfen lassen.

Die Kosten für die Zwangsvollstreckung werden dem säumigen Schuldner auferlegt und gleich mit vollstreckt.