Reiserecht

Rücktritt und Kündigung des Reisevertrages

Ein Rücktritt vor Reiseantritt kann durch den Reisenden jederzeit ohne Begründung vorgenommen werden. Eine Zahlung des Reisepreises an den Veranstalter ist in diesem Fall nicht mehr fällig. In der Regel ist in Reiseverträgen jedoch eine Stornierungsgebühr vereinbart.

Die Höhe wird dabei in Verträgen häufig als Pauschale, die sich nach dem Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn richtet, festgelegt. Ist keine Pauschale vereinbart, kann der Reiseveranstalter eine Entschädigung i.H.d. Reisepreises abzüglich dem Wert der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen bzw. dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben hat, verlangen.

Nach Reiseantritt ist eine Kündigung des Reisevertrages nur möglich, wenn die Reise aufgrund nicht vorhersehbarer Beeinträchtigungen erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird oder erhebliche Mängel vorliegen.

Schadensersatz

Generell können auch neben Minderung und Rücktritt weitere Schadensersatzansprüche oder Schadensersatzansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend gemacht werden.

Reisemängel 

Liegt ein Mangel bei einer Pauschalreise vor, kann der Urlauber zunächst unter Fristsetzung Abhilfe verlangen.

Der Reiseveranstalter kann die Beseitigung des Mangels verweigern, wenn die Beseitigung unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Wird innerhalb der Frist keine Abhilfe geschaffen, obwohl keine dieser Gründe vorliegt, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und die erforderlichen Aufwendungen vom Reiseveranstalter zurückverlangen.

Die Mängelanzeige sollte bald nach Auftreten des Mangels gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen.

Dem Reisenden muss ausdrücklich im Reisevertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt werden, dass Mängel gegenüber dem Reiseveranstalter anzuzeigen sind.

Muss der Reiseveranstalter aufgrund von Unmöglichkeit oder unverhältnismäßiger Kosten keine Abhilfe leisten, es handelt sich jedoch um einen  erheblichen Mangel, ist vom Reiseveranstalter eine angemessene Ersatzleistung zu erbringen.

Sind die Ersatzleistungen im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Leistung nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, kann für die Dauer des Mangels dem Reisenden eine angemessene Minderung des Reisepreises vorgenommen werden.

Angemessen ist eine Minderung in Verhältnis des Wertes der Pauschalreise im mangelfreien Zustand zum tatsächlichen Wert der Reise.

Kann eine im Reisevertrag vereinbarte Rückbeförderung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht durchgeführt werden, muss der Reiseveranstalter die Kosten der Unterkunft tragen. Der Zeitraum der Kostenübernahme beträgt dabei maximal 3 Tage.