Familienrecht

Typische familienrechtliche Angelegenheiten sind:

  • Eheverträge
  • Ehescheidung und Scheidungsfolgen (z.B. Versorgungsausgleich)
  • Zugewinnausgleich
  • Auseinandersetzung von Miteigentumsanteilen an Grundstücken oder Eigentumswohnungen
  • Trennungsvereinbarungen, Scheidungsvereinbarungen
  • Unterhalt
  • Sorgerecht/Aufenthaltsbestimmungsrecht für Kinder
  • Umgang mit Kindern

Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen rund um das Familienrecht.

Scheidung

Was sind die Voraussetzungen dafür, dass ich mich scheiden lassen kann?

Um sich scheiden lassen zu können, müssen die Eheleute mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben. Leben sie bereits seit einem Jahr in verschiedenen Wohnungen und führen ein voneinander unabhängiges Leben, ist die Voraussetzung des Getrenntlebens erfüllt. Aber auch wenn die Ehepartner noch in einer gemeinsamen Wohnung leben, kann ein Getrenntleben gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehepartner trotz des gemeinsamen Wohnens in der Wohnung ein unabhängiges Leben voneinander führen; d. h. weder kochen sie füreinander noch teilen sie das gemeinsame Schlafzimmer oder waschen die Wäsche füreinander; man spricht hier von einer „Trennung von Tisch und Bett“.

Die einvernehmliche Scheidung

Wenn die Ehepartner ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen, ist eine einvernehmliche Scheidung möglich.

Die Eheleute müssen sich hierbei über Unterhalt, Zugewinn, Wohnung und Hausrat einig sein. Sind minderjährige Kinder vorhanden, muss zudem das Sorgerecht, der Umgang und der Kindesunterhalt geregelt werden.

Sind die wesentlichen Fragen geklärt, braucht nur ein Ehepartner einen „Scheidungsanwalt“. Das Gesetz sieht bei Scheidungen eine Anwaltspflicht vor.

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Kindesunterhalt

Minderjährige Kinder haben in der Regel immer einen Unterhaltsanspruch über ihren Eltern. Der unterhaltsverpflichtete Elternteil ist verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um den Unterhalt für das Kind zu leisten. Es kann ihm auch zugemutet werden, z. B. eine zusätzliche Arbeitsstelle anzunehmen.

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Umgangsrecht

Beide Elternteile haben grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem Kind, um durch den regelmäßigen Kontakt eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung aufzubauen. Eine böswillige Verhinderung des Umgangsrechts durch ein Elternteil kann ein gerichtliches Umgangsverfahren nach sich ziehen.

Die Ausgestaltung des Umgangsrechts ist abhängig von Alter und Bedürfnissen des Kindes.

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Ehevertrag/Scheidungsfolgenvereinbarung

Ein Ehevertrag kann vor einer Eheschließung, kurz danach oder auch während einer funktionierenden Ehe geschlossen werden. Es geht hierbei um eine rein vorbeugende Maßnahme.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung kommt dann zum Tragen, wenn der Trennungsfall bereits eingetreten ist.

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können die sogenannten Scheidungsfolgesachen geregelt werden.

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Die streitige Scheidung

Finden die Eheleute keine Einigung hinsichtlich der allgemeinen Scheidungsfolgen, z. B. bei Fragen des Unterhalts oder Sorgerechts, des Zugewinnausgleichs, dann spricht man von einer streitigen Scheidung. In diesem Fall bedarf jeder Ehepartner eines eigenen Anwalts.

Scheidung nach mehr als drei Jahren Trennung

Wenn die Eheleute drei Jahre oder länger getrennt leben, gilt die Ehe gemäß Gesetz als gescheitert. Die Ehe wird auch dann geschieden, wenn einer der Ehepartner der Scheidung widerspricht. Auf den Scheidungsgrund kommt es nicht an.

Härtefallscheidung

Eine Scheidung bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr ist nur dann möglich, wenn ein Härtefall vorliegt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Ehepartner mit einer dritten Person ein Kind erwartet oder wenn ein Ehepartner von dem anderen Ehepartner misshandelt wird.

Zugewinnausgleich

In der Regel leben Ehepartner in der sogenannten „Zugewinngemeinschaft“.

Wird eine Ehe durch Scheidung beendet, ist der Zugewinnausgleich der Ausgleich zwischen den Vermögen der Ehepartner, die diese während der Ehezeit erwirtschaftet haben.

Der Zugewinnausgleich wird vom Familiengericht nur dann durchgeführt, wenn er von einem der Ehepartner beantragt wird.

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Sorgerecht

Verheiratete Eltern haben prinzipiell das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Der Vater kann gemeinsam mit der Mutter allerdings vor dem zuständigen Jugendamt oder einem Notar die Vaterschaft anerkennen und eine sogenannte Sorgerechtserklärung abgeben. Nach Abgabe dieser Erklärung steht den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu.

Der Vater hat aber auch die Möglichkeit, das Sorgerecht einzuklagen.

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